Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich, Form
    • Für alle Angebote, Bestellungen und Aufträge sind ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) maßgebend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes von der Ueberholz-planB GmbH (nachfolgend „PlanB“) schriftlich anerkannt wird. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Die AGB geltend auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
    • Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob PlanB diese selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass PlanB in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
    • Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    • An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die PlanB ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen sind, wenn der Auftrag der PlanB nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  2. Vertragsschluss
    • Die Angebote der PlanB sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ein Auftrag von PlanB schriftlich bestätigt oder wenn dieser ausgeführt wurde.
    • Die im Rahmen von Publikationen wie z. B. Datenblättern veröffentlichten Angaben dienen der Spezifikation von (Bau-)Elementen. Sie sichern keine Eigenschaften dieser Elemente zu.
    • Der Leistungsumfang der PlanB ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung.
  1. Lieferfristen und Lieferverzug
    • Angegeben Lieferfrist sind unverbindlich.
    • Die Einhaltung von schriftlich ausdrücklich vereinbarten Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
    • Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Insbesondere ist die PlanB zu Teillieferungen berechtigt, wenn ihre eigenen Lieferanten und Hersteller nachweislich in Lieferverzug sind. Sie wird wegen der Restlieferung unverzüglich dem Vertragspartner eine neue angemessene Nachlieferungsfrist bekannt geben. Ist die PlanB auch innerhalb dieser Nachfrist aufgrund mangelnder Zulieferung zur Vertragserfüllung nicht in der Lage, kann sie vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, es sei denn, er kann der PlanB grobes Verschulden für die Nichterfüllung des Vertrages nachweisen.
    • Sofern PlanB verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird PlanB den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist PlanB berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die unter Ziffer 3 beschriebene nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer von PlanB, wenn sie ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder PlanB noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder PlanB im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
    • Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
    • Die Rechte des Bestellers gemäß Ziffer 8. dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
  1. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
    • Die Preise von PlanB gelten ab Lager ausschließlich , sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt ist, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
    • Zahlungen sind entsprechend der Konditionen der Auftragsbestätigung zu leisten. Sollte nichts genannt sein, gelten zehn (10) Tage ab Rechnungsstellung und Lieferung ohne Abzug als vereinbart. PlanB ist jedoch, im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt PlanB spätestens mit der Auftragsbestätigung.
    • Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.
  1. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
    • Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist PlanB berechtigt, die Art und Weise der Versendung selbst zu bestimmen.
    • Ist die Ware vom Besteller selbst abzuholen, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung der Ware auf den Besteller über.
    • Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
  1. Eigentumsvorbehalt
    • Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung (nachfolgend auch „gesicherte Forderungen“) behält sich PlanB das Eigentum an den verkauften Waren vor. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten zu versichern.
    • Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat PlanB unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die PlanB gehörenden Waren erfolgen.
    • Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist PlanB berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; PlanB ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf PlanB diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    • Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 4.3 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
      • Bei der Verarbeitung der Ware nach § 950 BGB wird die neue Sache für die PlanB hergestellt, ohne diese zu verpflichten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die neue Sache. Für die Fälle einer Verbindung oder Vermischung der gelieferten Sache mit anderen beweglichen Sachen (§§ 947, 948 BFB) tritt der Besteller im Voraus seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren an PlanB ab. Verliert PlanB an diesen hergestellten und den gelieferten Waren ihr Eigentum, tritt der Besteller hiermit im Voraus seinen Vergütungsanspruch nach § 951 BGB an PlanB ab, die hiermit diese Abtretung annimmt.
      • Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehenden Absatzes zur Sicherheit an PlanB ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft werden; PlanB nimmt die Abtretung hiermit an.
      • Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben PlanB ermächtigt. PlanB verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und PlanB den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann PlanB verlangen, dass der Besteller PlanB die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist PlanB in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
      • Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die PlanB zustehen, die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, wird PlanB auf Wunsch des Bestellers Sicherheiten nach Wahl von PlanB freigeben.
  1. Mängelansprüche des Bestellers
    • Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
    • Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt PlanB keine Haftung.
    • Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist PlanB hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
    • Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
    • Bei berechtigten Beanstandungen ist die PlanB verpflichtet, in angemessener Frist nach eigener Wahl entweder nachzubessern oder neue Ware zu liefern. Das Recht von PlanB, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    • Der Besteller hat PlanB die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller PlanB die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
    • Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
    • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    • Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen, auch bei Mängeln, nur nach Maßgabe von Ziffer 8. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
    • Die Kosten der Rücksendung der Ware trägt in jedem Fall der Besteller.
  1. Sonstige Haftung
    • Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet PlanB bei einer Verletzung von bestehen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
    • PlanB haftet nach diesem Vertrag nur für solche Schäden, die auf eine schuldhafte Verletzung ihrer wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) aus diesem Vertrag zurückzuführen sind, oder für die ihr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt oder aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf sowie wesentliche Nebenpflichten, deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährden kann. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
    • Für Schäden, die PlanB durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht, sowie für Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz haftet PlanB summenmäßig unbeschränkt. Bei einem Verstoß gegen Kardinalspflichten ist die Haftung auf vorhersehbare Schäden beschränkt.
    • Die sich aus dieser Ziffer 8. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden PlanB nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit PlanB einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
    • Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn PlanB die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
    • In dem Umfang, in dem PlanB bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet sie allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schaden ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  1. Verjährung
    • Abweichend von § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
    • Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs.1 Nr.2 BGB).
    • Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziffer 2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  1. Vertragsanpassung (Force Majeure)

Sofern unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa Mobilmachung, Krieg, Epidemien, Pandemien, Aufruhr, Streik, Aussperrung, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der PlanB erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben neu angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der PlanB das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die PlanB von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  1. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte

Sofern nichts anders vereinbart ist die PlanB verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutz- und Urheberrechten durch von der PlanB erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die PlanB innerhalb der in Ziffer 9.1 genannten Frist wie folgt:

  • Die PlanB wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, diese so ändern, dass Schutz- und Urheberrecht nicht verletzt werden, oder austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
  • Die Pflicht der PlanB zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8.
  • Die vorstehend genannten Verpflichtungen der PlanB bestehen nur, soweit der Besteller die PlanB über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der PlanB alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderung- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkenntnis einer Schutz- und Urheberrechtsverletzung verbunden ist.
  • Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutz- und Urheberrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von der PlanB nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der PlanB gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  1. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
    • Ist der Besteller Kaufmann, wird für beide Teile bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten als Gerichtsstand – auch für Wechsel, Scheck- und Urkundenprozesse – Wuppertal vereinbart. Die PlanB ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
    • Die Rechtsbeziehung zwischen PlanB und dem Besteller unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
    • Sollte eine Regelung in diesen AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen bestehen.
    • Soweit in diesen AGB Schriftform vereinbart ist, wird Textform im Sinne von § 126b BGB als ausreichend angesehen.